Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN DER
BERGER GROBOVSCHEK PERFELLER RECHTSANWÄLTE OG
1. Anwendungsbereich
1.1 Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der Rechtsanwaltsgesellschaft Berger Grobovschek Perfeller Rechtsanwälte OG (im folgenden kurz „Rechtsanwalt“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.
1.2 Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Auf Punkt 8.2 (Beratungspauschale) wird ausdrücklich verwiesen.
1.3 Ein Auftragsverhältnis kommt zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten zustande soweit dies von Rechtsanwalt bestätigt wurde. Eine Vereinbarung zwischen Mandanten und juristischen Mitarbeiter/ Konzipienten des Rechtsanwaltes begründet kein Auftragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten. Auf Punkt 11.7 wird ausdrücklich verwiesen.
2. Auftrag und Vollmacht
2.1 Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.2 Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.
3. Grundsätze der Vertretung
3.1 Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3 Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (z.B. den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
3.4 Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.
4. Informations - und Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1 Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von der Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel auszugehen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken.
4.2 Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekannt werden derselben mitzuteilen.
5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
5.1 Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.
5.2 Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
5.3 Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.4 Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht.
5.5 Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.
6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
7. Unterbevollmächtigung und Substitution
Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
8. Honorar
8.1 Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, verrechnet der Rechtsanwalt seine Leistungen nach den erbrachten Einzelleistungen auf Basis der vereinbarten Bemessungsgrundlage entsprechend den Bestimmungen und Tarifansätzen der Allgemeinen Honorarkriterien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHK) und dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), welche auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at/buergerservice/infocorner/gesetzestexte) einsehbar sind. Sofern mit dem Rechtsanwalt eine Abrechnung nach Stunden vereinbart wird, erfolgt die Verrechnung der erbrachten Leistungen in 10 Minuten-Einheiten. Die Mindestverrechnungsdauer bei einer vereinbarten Abrechnung nach Stunden beträgt daher 10 Minuten.
8.2 Auskünfte werden mit einer Beratungspauschale von maximal € 900 (zzgl USt) verrechnet, soweit a) zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten kein aufrechtes Mandat besteht, b) die Beratung länger als dreißig Minuten dauert, c) sich kein weiteres Mandat aus dem Erstgespräch ergibt und die Bemessungsgrundlage für Honoraransätze der jeweiligen Causa im Sinne des § 5 Allgemeine Honorarkriterien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (kurz: AHK) den Betrag von € 10.000,00 übersteigt.
8.3 Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zusätzlich zum vereinbarten Honorar die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien, Übersetzungskosten, Gutachtenskosten, etc..) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Stempelgebühren, etc…) zu verrechnen.
8.4 Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zusätzlich zu den in den AHK und RAK vorgesehenen Zuschlägen einen Dringlichkeitszuschlag von 100 % des Honoraransatzes zu verrechnen, wenn die Bearbeitung
innerhalb von 2 Tagen beauftragt wird und der Bearbeitungsaufwand 3 Stunden überschreitet,
innerhalb von 4 Tagen beauftragt wird und der Bearbeitungsaufwand 5 Stunden überschreitet,
innerhalb von 6 Tagen beauftragt wird und der Bearbeitungsaufwand 8 Stunden überschreitet.
8.5 Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt ein allenfalls vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittener Kostenersatzbetrag.
8.6 Der Rechtsanwalt ist berechtigt, bei Verrichtung von auswärtigen Geschäften (z.B. Verhandlungen, Besprechungen, Akteneinsicht bei Gericht und Behörden, etc..) zumindest die Kosten nach dem im RATG hiefür vorgesehenen Tarifansatz TP 7 zuzüglich der Fahrtkosten in Abrechnung zu bringen.
8.7 Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen wesentlich von Maßnahmen Dritter (Mandant, Gegner, Gerichte, Behörden,..) abhängig ist und daher nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
8.8 Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen z.B. der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.9 Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse oder Barauslagenvorschüsse zu verlangen. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet hinsichtlich der Barauslagen in Vorlage zu treten. Er ist berechtigt, Eingaben an Gerichte und Behörden, die eine persönliche Haftung des Rechtsanwaltes für die Gebühr begründen, vom fristgerechten, vorherigen Erlag der Gebühr beim Rechtsanwalt abhängig zu machen. Der Mandant verzichtet ausdrücklich auf jeden Schadenersatz, der ihm daraus entsteht, dass der Rechtsanwalt entweder solche gebührenpflichtigen Eingaben (z.B. Beischaffung von Aktenkopien, Einholung von Gutachten, etc..) nicht vor Erhalt dieser Gebühren in bar oder vor Erhalt der diesbezüglichen Kontogutschrift bei Gerichten oder Behörden überreicht oder sonstige gebührenpflichtige Leistungen nicht vor Erhalt der Gebühr oder der Kontogutschrift tätigt oder dem Rechtsanwalt wegen nicht zeitgerechter Akontierung dieser Gebühren die Einholung und Bearbeitung von erforderlichen Unterlagen nicht mehr fristgerecht möglich ist.
8.10 Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.11 Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
8.12 Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
8.13 Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
9. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
9.1 Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Der Rechtsanwalt ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.
9.2 Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt seinen Honoraranspruch sowie den Anspruch auf Einforderung von Akontozahlungen gegenüber dem Mandanten unberührt. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt sowie auch vom Mandanten begehren.
9.3 Die Beschränkung des Honoraranspruchs auf die von einer Rechtschutzversicherung geleisteten Kostenersatzbeträge bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
10. Gerichtlicher Kostenersatz
Der Mandant ist in Kenntnis, dass von den Gerichten der Ersatz der Prozesskosten nicht auf Basis und in Höhe der zwischen Mandant und Rechtsanwalt getroffenen Honorarvereinbarung zugesprochen wird, sondern nur nach pauschalierten Sätzen des RATG, sodass selbst im Falle des vollständigen Obsiegens des Mandanten nicht auszuschließen ist, dass der Mandant keinen vollständigen Ersatz seiner Kosten erhält.
11. Haftung des Rechtsanwaltes
11.1 Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Die Berger Grobovschek Perfeller Rechtsanwälte OG ist mit einer Versicherungssumme von € 7.000.000,-- versichert. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall grober fahrlässiger Schadenszufügung. Auf Punkt 1.3 und Punkt 11.7(Juristische Mitarbeiter/ Konzipient) wird ausdrücklich verwiesen.
11.2 Der gemäß Pkt 11.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 11.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
11.3 Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.
11.4 Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
11.5 Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
11.6 Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt nicht als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.
11.7 Der Mandant nimmt zu Kenntnis, dass Rechtsauskünfte/ Beratungsgespräche der juristischen Mitarbeiter/ Konzipienten nur nach ausdrücklicher mündlicher und/ oder schriftlichen Bestätigung durch den Rechtsanwalt als Rechtsauskünfte/ Beratungsgespräche der Berger Grobovschek Perfeller Rechtsanwälte OG gelten. Der Mandant ist in Kenntnis, dass Rechtsauskünfte ausschließlich von Rechtsanwälten erteilt werden und für rechtliche Auskünfte von Mitarbeitern, einschließlich juristischen Mitarbeitern keinerlei Haftung des Rechtsanwalts besteht.
12. Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Mandant nicht Unternehmer iSd KSchG ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd KSchG ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
13. Beendigung des Mandats
13.1 Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
13.2 Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.
14. Herausgabepflicht
14.1 Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
14.2 Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
14.3 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 8.
Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1 Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.
15.2 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd KSchG sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des KSchG.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher iSd KSchG ist.
16.2 Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.
Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
16.3 Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (z.B. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.
16.4 Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.
Juni 2017, Berger Grobovschek Perfeller Rechtsanwälte